Ein Auftragnehmer kann ausnahmsweise zur Einstellung der Arbeiten berechtigt sein, wenn sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote völlig passiv verhält.
Dem Auftragnehmer steht trotz fehlender Ankündigung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn es für den Auftraggeber offensichtlich ist, dass die von ihm zusätzlich beauftragten Leistungen zusätzlich zu vergüten sind. (OLG Schleswig, Urteil vom 04.08.2018, Az. 12 O 4/18)
Eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B setzt voraus, dass es ohne Eingriff in den vertraglichen Leistungsumfang zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen kommt (BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17)
Wird ein Nachtrag vereinbart, kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass die hierin enthaltene Vergütungsregelung abschließend ist. OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.07.2017 (Az. 23 U 11/16)