Zuviel Aufwand: Kein Auskunftsanspruch nach DSGVO!

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO) ist Teil der sog. Betroffenenrechte der DSGVO. Von manchen wird er gar als deren Fundament bezeichnet. Dessen ungeachtet ist seine genaue Reichweite in der Literatur und Rechtsprechung derzeit noch ungeklärt.

In einer aktuellen und für Compliance-Sachverhalte und interne Ermittlungen von uns erstrittenen richtungsweisenden Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Az. 4 O 6/19) soll das durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeführte Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO dann nicht bestehen, wenn eine Auskunft vom Verantwortlichen nur mit unangemessenem Aufwand erteilt werden kann. Ein solcher Aufwand kann bei der Aufbereitung einer großen Menge von E-Mails bestehen, weil diese vor Herausgabe zu anonymisieren sind.

Über Einzelheiten dieser Entscheidung und deren Implikationen berichten unsere Partner Oliver Zöll und Dr. Jacek Kielkowski in einem Beitrag für das Handelsblatt Rechtsboard sowie vertieft in der kommenden Ausgabe der Zeitschrift für Datenschutz (5/2020).