Bundesverfassungsgericht stellt klar: Kein genereller Beschlagnahmeschutz für die Ergebnisse interner Ermittlungen

Wie sollen Unternehmen mit Ermittlungsergebnissen zukünftig umgehen?

In seinem Urteil vom 27. Juni 2018 (Az.: 2 BvR 1780/17) hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Unterlagen und Protokollen von Zeugenbefragungen bei der US-Kanzlei, welche die interne Untersuchung im Zuge des „Diesel-Skandals“ durchgeführt hat, bestätigt. Die Staatsanwaltschaft München hatte im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts der Abgasmanipulationen an Audi-Motoren die Kanzleiräume der befassten US-Kanzlei durchsucht und zahlreiche Unterlagen, u. a. Interviewprotokolle und Untersuchungsberichte beschlagnahmt. Dabei waren auch Unterlagen der Volkswagen AG beschlagnahmt worden. Sowohl Volkswagen als auch die US-Kanzlei wehrten sich zunächst vor ordentlichen Gerichten erfolglos gegen die Beschlagnahme und reichten schließlich Verfassungsbeschwerde ein. Nach ihrer Ansicht unterlägen die beschlagnahmten Unterlagen aufgrund des zwischen Volkswagen und der befassten US-Kanzlei bestehenden Mandatsverhältnisses einem Beschlagnahmeverbot.

Nachdem in Rechtsprechung und Literatur in den letzten Jahren hitzig über die Frage diskutiert wurde, ob solche Unterlagen, die im Rahmen interner Untersuchungen von Rechtsanwälten gesammelt und/oder auch erstellt werden, vor einer Beschlagnahme geschützt sind, hat das BVerfG diese Frage nunmehr höchstrichterlich entschieden. Danach existiert ein Beschlagnahmeverbot grundsätzlich nur für Mandatsunterlagen eines Rechtsanwaltes, der von einem Beschuldigten (natürliche Person) im Strafverfahren zur Verteidigung mandatiert wird. Allein der Umstand, dass zwischen einem Unternehmen und beauftragten Rechtsanwälten ein anwaltliches Vertrauensverhältnis besteht, reiche für ein Beschlagnahmeverbot nicht aus.

Etwas anderes allerdings – und das ist wichtig – kann nach Ansicht des BVerfG gelten, wenn ein Ermittlungsverfahren konkret gegen das betroffene Unternehmen läuft. In Deutschland gibt es zwar kein Unternehmensstrafrecht, dafür aber die Möglichkeit, Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz („OWiG“) mit einer Geldbuße von bis zu 10 Mio. € zu belegen, wenn rechtliche Vertreter Straftaten begehen oder es unterlassen, zu verhindern, dass Straftaten aus der Sphäre des Unternehmens begangen werden. Dadurch ist eine sogenannte Vermögensabschöpfung möglich, wobei diesbezüglich keine Höchstgrenze besteht. Einem Unternehmen, gegen welches wegen einer solchen Geldbuße ermittelt wird, kann nach dem Urteil des BVerfG ein Quasi-Beschuldigtenstatus zukommen. Ein solcher Status wiederum kann dann zu einem Beschlagnahmeschutz führen. Diese Frage blieb im vorliegenden Fall jedoch offen, weil Audi die besagte US-Kanzlei gar nicht mandatiert habe, sondern allein die Volkswagen AG. Volkswagen sei allerdings im konkreten Strafverfahren gerade nicht „Quasi-Beschuldigter“, da es um Audi-Motoren ginge.

Entscheidungsträger deutscher und ausländischer Unternehmen können jetzt im Einzelfall in bestimmten Konstellationen durchaus vor einem Dilemma stehen. Einerseits sind nicht zuletzt seit der „Neubürger-Entscheidung“ interne Untersuchungen in aller Regel unerlässlich, um Verdachtsmomenten für Gesetzesverstöße im Unternehmen nachzugehen. Beauftragt ein Vorstand/Geschäftsführer keine interne Aufarbeitung, besteht das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verstößen gegen die sog. Legalitätspflicht. Daneben muss ein Vorstand/Geschäftsführer, um sich gesellschaftsrechtlich entlasten zu können, stets eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungen präsentieren können.

Auch für das Unternehmen selbst ist es oft unerlässlich, Verdachtsmomente von Spezialisten aufarbeiten zu lassen. Nur so besteht in der Regel die Möglichkeit, pro-aktiv auf die Behörden zuzugehen, um einen Verdacht professionell offenzulegen oder eine proaktive Basis für eine Verteidigung zu schaffen.

Führt man die internen Untersuchungen wie geschuldet durch, besteht allerdings gleichzeitig das Risiko, dass die Ergebnisse solcher Ermittlungen, die in der Regel streng geheim sind und das Unternehmen oder Personen möglicherweise belasten können, unfreiwillig ihren Weg auf den Schreibtisch der Staatsanwaltschaft finden. Staatsanwaltschaften dürften sich durch die Entscheidung des BVerfG in ihrem Vorgehen bestätigt fühlen.

Trotzdem kann die Konsequenz aus dem Urteil nicht lauten, interne Untersuchungen nicht mehr durchzuführen. Dafür sind die hieraus resultierenden Risiken für Unternehmen und Entscheidungsträger viel zu gravierend.

Das Urteil zeigt allerdings, dass bereits bei Beginn einer internen Untersuchung wichtige Grundsatzfragen beachten werden müssen: Was wird untersucht? Warum wird untersucht? Welche potentiellen Ergebnisse könnten bei der Untersuchung herauskommen?

Man sollte zudem sorgfältig prüfen, auf welche Art und Weise die (Zwischen-) Ergebnisse dokumentiert werden sollen. Es sollte insbesondere vermieden werden, dass noch vorläufige, unklare oder sogar missverständliche Ergebnisse oder Rückschlüsse derart dokumentiert werden. Diese könnten „ungefiltert“ bei der Staatsanwaltschaft landen. Zudem könnten auch potentiell geschädigte Unternehmen oder Einzelpersonen durch Einsicht in die Ermittlungsakten, Kenntnis von den Ergebnissen der internen Ermittlungen erlangen und diese in einem späteren Schadensersatzprozess verwenden.

Letztlich belegt das Urteil einmal mehr, wie wichtig ein Unternehmensstrafrecht für Deutschland wäre. Nur so dürfte es möglich sein, Unternehmen Beschuldigtenrechte wie etwa ein Beschlagnahmeverbot beim „Unternehmensverteidiger“ zuzugestehen. Das aktuelle Recht gibt dies, so das BVerfG, nicht her.