Abschliessendes Nachtragsangebot?

Wird ein Nachtrag vereinbart, kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass die hierin enthaltene Vergütungsregelung abschließend ist. OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.07.2017 (Az. 23 U 11/16)

Sachverhalt

Während der Bauabwicklung haben die Parteien mehrere Nachtragsvereinbarungen über geänderte und zusätzliche Leistungen sowie deren Mehrvergütung geschlossen. Eventuelle Mehrkosten für Bauzeitverlängerungen aus und im Zusammenhang mit den Leistungsänderungen waren nicht Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen.

Das klagende Bauunternehmen verlangt anschließend die Zahlung zusätzlicher Vorhalte- und Unterhaltungskosten, da sich die Bauzeit aufgrund der vereinbarten Nachträge deutlich verlängert habe.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf lehnt die geltend gemachte Mehrvergütungsforderung wegen Bauzeitverlängerung bereits dem Grunde nach ab und verweist auf die hierzu ergangenen Urteile des OLG Köln vom 27.10.2014 (Az. 11 U 70/13) sowie des OLG Düsseldorf vom 24.10.1995 (Az. 21 U 8/95). Zwar könne dem Auftragnehmer bei einer Bauzeitverlängerung aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers ein Mehrkosten- bzw. Mehrvergütungsanspruch zuzubilligen sein. Werden aber wie hier Nachtragsvereinbarungen getroffen, könne der Auftraggeber davon ausgehen, dass die hierin enthaltene Vergütungsregelung abschließend sei. Diese Annahme folge aus den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung nach § 133, 157 BGB, wonach der bei Vertragsschluss ersichtliche Regelungsgehalt einer Vereinbarung Vertrauensschutz genieße und deshalb nur im Falle einer planwidrigen Unvollständigkeit eine ergänzende Vertragsauslegung zulasse.

Bedeutung der Entscheidung

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird vielfach vertreten (vgl. auch Kammergericht, Urteil vom 19.04.2011 (Az. 21 U 55/07)), dass der Auftragnehmer bei Abgabe eines Nachtragsangebotes einen Vorbehalt für etwaige bauzeitbedingte Mehrkosten erklären muss, um deren Abgeltung durch die Nachtragsvereinbarung zu verhindern. Dieser Auffassung dürfte entgegenstehen, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist und nur bei eindeutigen Anhaltspunkten bzw. einem eindeutigen entsprechenden Verhalten des Auftragnehmers angenommen werden kann (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14.11.2017 (Az. VIII ZR 101/17, Beschluss-Rz 17)). Da eine Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof derzeit aber noch aussteht, wird in der Fachliteratur den Auftragnehmern vorsorglich empfohlen, einen ausdrücklichen Vorbehalt für Nachforderungen aus Bauzeitverlängerungen in ihre Nachtragsangebote aufzunehmen.

Zu dem seit 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht wird vertreten, dass ein solcher Vorbehalt gegen die Verpflichtung des Unternehmers nach § 650b Abs. 1 S. 2 BGB zur Vorlage eines Angebotes über die Mehr- oder Mindervergütung bei Vertragsänderungen verstoßen soll (Hoffmann, IBR 2018, 2750). Diese Ansicht übersieht allerdings, dass in den §§ 650b, 650c BGB nur die Mehr- oder Mindervergütung für die Vertragsänderung selbst – und nicht deren mittelbare Auswirkungen auf die Bauzeit – geregelt ist. Außerdem ist die gesetzliche Rechtsposition der Unternehmer bei Nachträgen im Einklang mit den Motiven des Gesetzgebers gerade verbessert worden. Damit würde sich ein Abschneiden von nachtragsbedingten baubetrieblichen Mehrvergütungsforderungen nur schlecht vertragen.