Arbeitseinstellung bei strittigen Nachtrags­forderungen

Ein Auftragnehmer kann ausnahmsweise zur Einstellung der Arbeiten berechtigt sein, wenn sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote völlig passiv verhält. In solchen Fällen kann es dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 VOB/B befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klar-heit über die ihm hierfür zustehende Vergütung zu erhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 02.03.2018 (Az. 22 U 71/17) entschieden.

Sachverhalt

Ein Auftragnehmer („AN“) wird bei dem Neubauprojekt beauftragt, Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten zu einem Gesamtpreis von € 280.000 auszuführen. Dabei erbringt der AN auch diverse Nachtragsleistungen und legt hierzu entsprechende Nachtragsangebote vor. Der Auftraggeber („AG“) setzt sich mit den Angeboten nicht weiter auseinander, sondern teilt auf Nachfrage nur mit, dass sich die Forderungen „in Prüfung“ befänden.

Der AN stellt schließlich für die (vom AG nicht geprüften) Nachtragsforderungen einen Betrag in Höhe von rd. € 30.000,00 in eine Abschlagsrechnung ein. Der AG streicht die Positionen und verweist darauf, dass die Nachträge noch nicht beauftragt seien.

Der AN stellt schließlich die Arbeiten ein und zieht von der Baustelle ab. Zwei Tage später stellt er unter Verweis auf eine Nachtragsaufstellung einen Betrag in Höhe von knapp € 45.000,00 aus seiner letzten Abschlagsrechnung fällig. Der AG verweigert eine Zahlung und verweist den AN nur auf den Zahlungsplan. Inhaltlich beschäftigt er sich weiterhin nicht mit den Nachtragsforderungen.

Der AN beharrt auf seinen Forderungen. Er verlangt, dass er zumindest eine weitere Abschlagszahlung von € 20.000 erhält und sich der AG mit der Nachtragsbeauftragung befasst. Daraufhin kündigt der AG den Vertrag. Dabei stützt er sich u. a. darauf, dass der AN sich weigere, weitere Arbeiten auszuführen.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht verweist den Rechtsstreit wegen wesentlicher Verfahrensfehler an das Landgericht zurück. Im weiteren Verfahren müsse das Landgericht erneut prüfen, ob die Arbeitseinstellung des AN berechtigt gewesen sei. Dabei könne dem AN ausnahmsweise nach Treu und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden haben, das ihn zur vorübergehenden Räumung der Baustelle berechtigte.

Grundlage eines solchen Leistungsverweigerungsrechts sei, dass sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote (insoweit auch im Rahmen seiner Kooperationspflichten) nicht völlig passiv verhalten dürfe. Denn dem Auftragnehmer könne nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klarheit über die ihm hierfür zustehende Vergütung zu erhalten, zumal insbesondere die Leistungserweiterung, die den zusätzlichen Vergütungsanspruch auslöst, allein im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liege.

Daher könne ein Leistungsverweigerungsrecht nicht nur dann vorliegen, wenn der Auftraggeber den Abschluss einer (berechtigten) Nachtragsvereinbarung zu einer von ihm angeordneten Zusatzleistung endgültig verweigert. Vielmehr scheine auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber über längere Zeit passiv verhält, die Annahme einer weiteren Vorleistungspflicht des Auftragnehmers ohne eine hinreichende Reaktion des Auftraggebers jedenfalls dann wegen Unzumutbarkeit als ausgeschlossen bzw. sei ausnahmsweise ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers anzunehmen, wenn die Höhe der streitigen Nachträge im Verhältnis zur Gesamtvergütung einen erheblichen prozentualen Anteil ausmacht.

Das Landgericht müsse daher prüfen, ob der AN mangels irgendeiner sachlichen Reaktion des AG die Ausführung weiterer Werkleistungen infolge Unzumutbarkeit zunächst bis auf weiteres verweigern durfte.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass jegliche Verzögerung der Nachtragsprüfung unmittelbar zu einer Arbeitseinstellung berechtigt. Nach § 18 Abs. 5 VOB/B berechtigen Streitfälle den Auftragnehmer vielmehr grundsätzlich nicht, die Arbeiten einzustellen. Solange der Auftraggeber es nicht endgültig ablehnt, einen berechtigten (!) Nachtrag zu beauftragen, müssen zu einer verzögerten Nachtragsprüfung besondere Umstände hinzutreten, damit ausnahmsweise ein Leistungsverweigerungsrecht entsteht oder die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt. Außerdem dürfte der Auftragnehmer zu einer Wiederaufnahme der Arbeiten verpflichtet sein, wenn der Auftraggeber später doch noch in die sachliche Nachtragsprüfung eintritt.