Reform der Formulare für die Zwangsvollstreckung

Das Bundesministerium der Justiz hat am 16. Dezember 2022 die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV (BGBl. I S. 2368) erlassen, mit der neue Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt werden. Die ZVFV ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten. Am gleichen Tag hat das Bundesministerium der Justiz die neu eingeführten Formulare mit Pressemitteilung veröffentlicht.

Die Nutzung der neuen Formulare ist verbindlich. Die alten Formulare dürfen noch bis zum 30. November 2023 verwendet werden.

Die Formulare sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/

ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Formulare_Zwangsvollstreckung.html;

jsessionid=8DD2EB2C4312644C6435833E59D82747.1_cid297?nn=6705022

 

Maßgebliche Änderungen

Sinn und Zweck der ZVFV war insbesondere eine Überarbeitung von Layout, Inhalt, Struktur und Systematik der seit 2014 bzw. 2016 geltenden Formulare.

Die für die tägliche Rechtspraxis bedeutsamste Änderung dürfte sicherlich in der Anpassung der Formulare an den elektronischen Rechtsverkehr über das beA-Postfach zu sehen sein. So gilt zwar bereits seit dem 1. Januar 2022, dass Vollstreckungsaufträge per beA eingereicht werden müssen. Eine Ausgestaltung in den Formularen fehlte jedoch gleichwohl.

Nunmehr gilt, dass in den Formularen angegeben werden kann, ob der Vollstreckungstitel gleichzeitig per Post oder erst nach Mitteilung eines Aktenzeichens übermittelt wird.

Zugleich wurde auch die seit dem 1. Januar 2021 eingefügte Norm des § 753a ZPO berücksichtigt, wonach bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen die Versicherung der ordnungsgemäßen anwaltlichen Bevollmächtigung ausreichend ist und es eine Übersendung der Vollmacht nicht bedarf.

Auch inhaltlich sind seit der letzten Überarbeitung der Formulare mehrere Rechtsvorschriften geändert worden, auf welche die Formulare Bezug nehmen. Diese sind ebenfalls angepasst worden, aber in ihrer Auswirkung tatsächlich eher überschaubar.

Mit Blick auf unsere Rechtspraxis möchten wir auf zwei Änderungen hinweisen:

So wurde das Formular für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher insbesondere im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft ergänzt.

Die Mitteilung der Terminsbestimmung und die Teilnahme an dem Termin war zwar auch zuvor möglich, jedoch hat das Formular keinen entsprechend vorformulierten Antrag vorgesehen.

Zudem wurde das Formular für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Zusammenhang mit der Pfändung von Forderungen gegenüber Kreditinstituten um die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ergänzt.

Auch dieser Antrag konnte bereits in der Vergangenheit gestellt werden, war jedoch ebenfalls nicht in den bisherigen Formularen vorformuliert und stellte eine häufige Fehlerquelle dar.

 

Praxistipps

Mit Blick auf die vorstehend zusammengefassten und aus unserer Sicht maßgeblichen Änderungen lassen sich die folgenden Praxisempfehlungen herleiten:

  • Die postalische Übersendung des Vollstreckungstitels sollte erst nach Mitteilung eines Aktenzeichens erfolgen. Eine parallel zum elektronisch eingereichten Antrag erfolgte Übersendung birgt Fehlerquellen, die zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung führen kann.
  • Das gilt auch für sämtliche weitere Anlagen. Auch diese sollten erst übersandt werden, wenn ein entsprechendes M-Aktenzeichen vergeben wurde.
  • Die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft sollte in jedem Einzelfall erwogen und bedacht werden. Es besteht hier auch die Möglichkeit eigene Fragen zu stellen, was mitunter zu weiteren Erkenntnissen führen kann.